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StudFG § 41., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 41.

(1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der § 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.

(3) Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.

(4) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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