StudFG § 39., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 39.

(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Der Studierende hat die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)

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