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StudFG § 39., BGBl. I Nr. 98/1997, gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 39.

(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben wurden.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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