TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StudFG § 39., BGBl. Nr. 513/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1996

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 39.

(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai, ansonsten in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Ein Antrag auf Studienbeihilfe kann bereits einen Monat vor der Antragsfrist gemäß Abs. 2 gestellt werden, wenn der Studierende für denselben Zeitraum auch Beihilfe für ein Auslandsstudium beantragt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77201