StudFG § 39., BGBl. Nr. 29/1994, gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 39.

(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. Für Fachhochschul-Studiengänge sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Bei medizinisch-technischen Akademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai, ansonsten in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien und medizinisch-technischen Akademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

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