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StudFG § 38. Zusammensetzung der Senate, BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 12.06.2014

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 38. Zusammensetzung der Senate

(1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in § 3 Abs. 1 Z 8 genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(4) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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