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StudFG § 38., BGBl. I Nr. 98/1997, gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 38.

(1) Die Senate gemäß § 37 Abs. 1 bestehen aus einem rechtskundigen Hochschullehrer, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Steht an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Rektorat, Akademiedirektion) als Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar

1. der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,

2. die Studierenden auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und

3. der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(4) Die Senate gemäß § 37 Abs. 3 bestehen aus einem rechtskundigen Lehrer und zwei Studierenden einer der jeweiligen Einrichtungen sowie einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Steht für einen gemäß § 37 Abs. 3 einzurichtenden Senat kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung, ist als rechtskundiges Mitglied stattdessen ein rechtskundiger Bediensteter, der in einem anderen im örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle eingerichteten Senat Mitglied ist, zu bestellen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 3 sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, wobei die Studierenden auf Vorschlag der Studentenvertretungen und der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde zu ernennen sind.

(6) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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