II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde
§ 37.
(1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.
(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten.
(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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