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StudFG § 35., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 35.

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1. Studienbeihilfen und

2. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

1. für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien,

2. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

3. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

4. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

5. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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