StudFG § 35., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 35.

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1. Studienbeihilfen,

2. Studienabschlussstipendien und

3. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, des Reisekostenzuschusses, der Sprachstipendien und von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

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