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StudFG § 35., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 35.

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf:

1. Studienbeihilfe und

2. Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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