StudFG § 35., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 35.

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1. Studienbeihilfe,

2. Studienzuschuß,

3. Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

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