II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde
§ 34.
(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.
(2) Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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