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StudFG § 33. Einrichtung, BGBl. I Nr. 40/2014, gültig von 13.06.2014 bis 16.05.2018

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

§ 33. Einrichtung

(1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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