II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde
§ 33.
(1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum mitzuwirken. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.
(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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