II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe
§ 32a. Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe
(1) An die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab , die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
(1a) An die Stelle des Betrages gemäß § 29 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachte und auf Euro gerundete Betrag. Der Vervielfachung ist der für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellte Betrag zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 46 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.
(3) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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