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StudFG § 32., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 28.02.1999

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe

§ 32.

(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den § 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 38 000 S;

2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 51 000 S;

3. für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 58 000 S;

4. für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 58 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 88 000 S;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes weitere 26 000 S.

(2) Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 2 3 zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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