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StudFG § 31. Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen, BGBl. I Nr. 15/2021, gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe

§ 31. Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 11 273 Euro 0%

für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro) 10%

für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro) 15%

für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro) 20%

über 42 226 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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