II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe
§ 31.
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 64 000 S 0%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 128 000 S 10%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 192 000 S 15%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 256 000 S 20%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 320 000 S 25%
für die nächsten 64 000 S (bis zu 384 000 S 30%
über 384 000 S 35%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 51 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30 000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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