StudFG § 31., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe

§ 31.

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 60 000 S ............................ 0%

für die nächsten 60 000 S (bis 120 000 S) .. 10%

für die nächsten 60 000 S (bis 180 000 S) .. 15%

für die nächsten 60 000 S (bis 240 000 S) .. 20%

für die nächsten 60 000 S (bis 300 000 S) .. 25%

für die nächsten 60 000 S (bis 360 000 S) .. 30%

über 360 000 S ............................. 35%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Dieser Absatz ist für Studierende im Sinne des § 27 nicht anzuwenden.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 48 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30 000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.

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