StudFG § 30., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

6. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe

§ 30.

(1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern. Es besteht aber kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern das Dreifache der Höchststudienbeihilfe überschreitet.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist auf 100 S zu runden und dann durch zehn zu teilen.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

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