StudFG § 29. Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende, BGBl. I Nr. 47/2008, gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 29. Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

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