StudFG § 29., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 29.

Zuschläge für behinderte Studierende

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

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