StudFG § 29. Zumutbare Eigenleistung, BGBl. I Nr. 75/2022, gültig ab 01.09.2022

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 29. Zumutbare Eigenleistung

Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.

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