StudFG § 28. Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern, BGBl. I Nr. 31/2018, gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022
II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen
§ 28. Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern
Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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