StudFG § 28., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 28.

Zuschläge für Studierende mit Kindern

Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 Euro (jährlich 528 Euro).

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