StudFG § 28., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004
II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen
§ 28.
Zuschläge für Studierende mit Kindern
Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 Euro (jährlich 528 Euro).
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