II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen
§ 28.
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
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