StudFG § 28., BGBl. Nr. 513/1995, gültig von 01.09.1995 bis 28.02.1999

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 28.

Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.

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