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StudFG § 28., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 28.

Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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