II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen
§ 28.
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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