StudFG § 27., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 27.

(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz).

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

(3) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

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