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StudFG § 26., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

5. Abschnitt Höchststudienbeihilfen

§ 26.

(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 400 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 400 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer in § 3 genannten Einrichtung im Gemeindegebiet des Studienortes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.

(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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