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StudFG § 25., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 25.

Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen

(1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses bzw. eines diesem gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;

2. im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

3. nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wenn er wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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