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StudFG § 23., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 23.

Studienerfolg an Akademien

(1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2. im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

3. nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

4. nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehen den Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.

(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2. im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

3. nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

4. nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.

(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.

(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.

(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.

(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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