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StudFG § 22a., BGBl. Nr. 377/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2001

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 22a.

(1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges wie folgt zu erbringen:

1. im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;

2. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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