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StudFG § 22a., BGBl. Nr. 343/1993, gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1996

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 22a.

Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;

2. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden aus den Pflicht- und Wahlgegenständen des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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