II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg
§ 22a.
Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
2. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden aus den Pflicht- und Wahlgegenständen des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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