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StudFG § 21. Studienerfolg an Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 47/2008, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 21. Studienerfolg an Universitäten der Künste

(1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

4. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2. nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

4. wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.

(4) Der gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

1. nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;

2. nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die § 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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