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StudFG § 21., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 21.

Studienerfolg an Kunsthochschulen

(1) An Kunsthochschulen ist für Studien nach dem KHStG der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer;

2. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung,

3. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

4. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

5. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(4) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Akademiekollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende` Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine solche Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Akademiekollegiums) vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienfortganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.

(7) Für Studienrichtungen, die durch das AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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