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StudFG § 20., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 20.

Studienerfolg an Universitäten

(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 3 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

1. bei Diplomstudien und Bakkalaureatsstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist;

2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

3. bei Magisterstudien zehn Semesterstunden,

4. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 4 vorgesehene Nachweis umfasst 50 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG oder gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die § 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(7) Auf Antrag eines Studierenden, der ein Fernstudium an einer österreichischen Universität betreibt, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die § 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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