StudFG § 20., BGBl. I Nr. 98/1997, gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 20.

Studienerfolg an Universitäten

(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs zu erbringen:

1. in den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung besteht, durch die Zulassung als ordentlicher Hörer;

2. nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung bestand, und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

4. bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester einer Studienrichtung ist der günstige Studienerfolg im halben gemäß Z 2 erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Nach dem ersten Semester der neuen Studienrichtung kann der gemäß Z 2 erforderliche Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

1. bei Diplomstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung;

2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenzen des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

3. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(5) Wenn das zuständige akademische Organ innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 4 zu erlassen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über Vorstellungen des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

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