StudFG § 1., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999

I. HAUPTSTÜCK GELTUNGSBEREICH

§ 1.

Studienförderungsmaßnahmen

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

1. Studienbeihilfe und

2. Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. Fahrkostenzuschüsse,

2. Leistungsstipendien,

3. Förderungsstipendien und

4. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

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