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StudFG § 18., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 18.

(1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).

(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen

1. infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 AHStG) bestehen,

2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder

3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.

(6) Wenn die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für ein Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges (§ 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3) unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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