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StudFG § 18., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 18.

(1) Die Anspruchsdauer umfaßt grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer wird nicht durch Semester verkürzt, die vor Absolvierung der den vorhergehenden Studienabschnitt abschließenden Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind.

(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen

1. infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 AHStG) bestehen,

2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder

3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.

(6) Wenn die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für ein Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges (§ 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3) unter Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher Doktoratsstudien der Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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