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StudFG § 17., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 17.

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat

oder

2. an einer Universität, Kunsthochschule oder Theologischen Lehranstalt das Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel nach Ablegung der ersten Diplomprüfung, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten bis auf ein Semester in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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