StudFG § 15., BGBl. I Nr. 75/2003, gültig von 01.09.2004 bis 15.02.2005

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

3. Abschnitt Studium

§ 15.

(1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums, wenn der Studierende

1. das Magisterstudium spätestens 18 Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und

3. zwischen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums und Aufnahme des Magisterstudiums kein anderes Studium betrieben hat.

(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und

3. nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß Z 2 und vor Aufnahme des Doktoratsstudiums kein anderes Studium betrieben hat.

(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, nicht einzurechnen.

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