StudFG § 15., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2000

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

3. Abschnitt Studium

§ 15.

(1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Diplomstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges aufgenommen hat. Kein Anspruch besteht für das Doktoratsstudium, wenn die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten wurde.

(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

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