II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
3. Abschnitt Studium
§ 15.
(1) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG, § 17 KHStG) oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze in die Studienzeit eines Diplomstudiums eingerechnet wird.
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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