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StudFG § 12., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit

§ 12.

(1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den § 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

(3) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Studierenden sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe die Berufstätigkeit aus Studiengründen für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn - abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S - ab der Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.

(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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