StudFG § 12., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit

§ 12.

Vermögen

(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.

(2) Wird das Vermögen nicht nachgewiesen oder nicht glaubhaft gemacht, ist es unter Anwendung des § 184 BAO zu schätzen.

(3) Personen, die zur Vermögensteuer veranlagt sind, haben das Vermögen durch den zuletzt zugestellten Steuerbescheid nachzuweisen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954 nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.

(4) Soziale Bedürftigkeit liegt keinesfalls vor, wenn das Vermögen des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten zusammen 500 000 S übersteigt.

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