StudFG § 11., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit

§ 11.

(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,

2. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, wenn dieser nicht erlassen wurde, durch die Vorlage der Lohnbestätigung über das letztvergangene Kalenderjahr,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

(3) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde erhebliche Verminderung erfährt durch

1. eine schwere Erkrankung oder

2. die Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze oder

3. Konkurs oder

4. Arbeitslosigkeit oder

5. Einschränkung der Berufstätigkeit aus den in Abs. 5 genannten Gründen.

(4) Bei Ableben eines Elternteiles, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

(5) Das Einkommen aus Berufstätigkeit von Studierenden oder ihrer Ehegatten ist zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn diese die Berufstätigkeit vor dem ersten Bezug von Studienbeihilfe für mindestens ein Jahr aufgegeben haben zur

1. Aufnahme des Studiums oder

2. Intensivierung des Studiums oder

3. Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen für ein Studium.

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