II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit
§ 10.
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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