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Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 6., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995

2. ABSCHNITT Straßenverkehr

§ 6.

Die Betriebsstatistik hat die Kraftfahrzeugkilometer, getrennt nach Transport- und Leer- sowie nach Inlands- und Auslandsstrecken zu umfassen, wobei dabei auch der Stand des Kontrollgerätes oder des Wegstreckenmessers zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraumes für die Erhebung herangezogen werden kann.

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